Im März 2017 hat der luxemburgische Gesetzgeber ein Arbeitsgesetz angepasst, dass jeden Arbeitgeber verpflichtet täglich Start- und Endzeit sowie geleistete Arbeitszeit in einem speziellen Arbeitszeitenregister festzuhalten.
Diese Gesetzesanpassung vereinheitlicht die Anforderungen an luxemburgische Arbeitgeber sowie an ausländische Arbeitgeber, deren Angestellte in Luxemburg arbeiten. Für beide gilt nun die Pflicht ein Arbeitszeitenregister zu führen.
Eine Missachtung dieser Auflage hat Geldstrafen sowie strafrechtliche Sanktionen zur Folge. Diese Gesetzesänderung hat erhebliche Auswirkungen, vor allem für kleinere Unternehmen, in denen der Arbeitnehmer bisher seine Stunden auf Vertrauen leistet.
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